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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2021.214 (AG.2022.30))

Zusammenfassung des Urteils VD.2021.214 (AG.2022.30): Appellationsgericht

Der algerische Staatsangehörige A____ wurde festgenommen und verurteilt, da er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Nach Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen wurde ihm ein Einreiseverbot für den Schengenraum auferlegt. Das Migrationsamt Basel-Stadt erliess eine Wegweisungsverfügung, gegen die A____ rekurrierte. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verlangte einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren. A____ konnte den Betrag nicht leisten und reichte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2021.214 (AG.2022.30)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2021.214 (AG.2022.30)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2021.214 (AG.2022.30) vom 21.12.2021 (BS)
Datum:21.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung / Kostenvorschuss
Schlagwörter: Rekurs; Rekurrent; Basel; Kostenvorschuss; Basel-Stadt; Verwaltungsgericht; Recht; Wohnsitz; Rekursverfahren; Migration; Kanton; Kantons; Migrationsamt; Zwischenentscheid; Verfügung; Rekurrenten; Entscheid; Gericht; Rekursbegründung; Wullschleger; Sprache; Frist; Akten; Vorinstanz; Anspruch; Kostenvorschusses; Schweiz; Rechtsmittel; Wegweisung; Migrationsamtes
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 23 ZGB ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:129 I 129; 139 III 396;
Kommentar:
Staehelin, Basler 6.Auflage , Art. 23 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2021.214 (AG.2022.30)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2021.214


URTEIL


vom 7. Januar 2022



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____ Rekurrent

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse48, 4057Basel

gegen


Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheits­departements vom 27. August 2021


betreffend Wegweisung / Kostenvorschuss



Sachverhalt


Am 7. Juli 2021 um 18.27 Uhr wurde der algerische Staatsangehörige A____ (oder [...], Rekurrent), geboren am [...], in Goldau durch die Kantonspolizei Schwyz festgenommen, wobei er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Am 8. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz einen Strafbefehl und verurteilte A____ wegen Verstössen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu 40 Tagen Freiheitsstrafe. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Am 9. Juli 2021 wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt zwecks Vollzugs diverser Ersatzfreiheitsstrafen aus Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof zugeführt. Zeitweise befand er sich im Gefängnis Bässlergut. Am 26. Juli 2021 wurde A____ in das Kantonsgefängnis Schwyz in Bennau versetzt. Da gegen A____ bis zum 27.Dezember 2023 ein Einreiseverbot für den Schengenraum verfügt ist und er sich anlässlich der Kontrolle vom 7. Juli 2021 nicht mit einem gültigen Reisedokument Aufenthaltstitel ausweisen konnte, wurde durch das Migrationsamt Basel-Stadt eine Wegweisungsverfügung erlassen, welche ihm am 11. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Dagegen rekurrierte A____ am 13. August 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit einem Schreiben in französischer Sprache. Mit Zwischenentscheid vom 27. August 2021 verpflichtete das JSD A____, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.- für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und seine Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.


Mit Schreiben in französischer Sprache datiert vom 4. September 2021 richtet sich der Rekurrent gegen diesen Zwischenentscheid. Am 14. September 2021 wurde er aus der Haft zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt entlassen. Den Rekurs, datiert vom 4. September 2021, überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Rekursbegründung des Rekurrenten dem JSD zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 22. Oktober2021 zugestellt. Das JSD wurde aufgefordert, innert derselben Frist dem Verwaltungsgericht die Akten einzureichen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 12.Oktober 2021 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Vernehmlassung des JSD wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 zugestellt mit Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur allfälligen Stellungnahme. Die beiden instruktionsrichterlichen Verfügungen konnten dem Rekurrenten durch einen Mitarbeiter des Migrationsamtes Basel-Stadt am 8. November2021 übergeben werden. Innert der 14-tägigen Frist seit Zustellung der Verfügung vom 13. Oktober 2021 hat der Rekurrent keine Stellungnahme eingereicht.


Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23.September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Dreiergericht.


1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§10 Abs.1VRPG; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel2008, S.477, 484f.; VGE VD.2019.26 vom 6.Mai 2019 E.1.2). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss §10 Abs.2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung (VGEVD.2016.247 vom 7.August 2017 E.1.1, VD.2016.16 vom 8.März 2016 E.1.2, VD.2015.110 vom 25.November 2015 E.1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277, 281 f.). Zumindest wenn der Rekurrent wie im vorliegenden Fall sinngemäss geltend macht, er sei bedürftig und habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. dazu E. 2.3), muss das Gleiche für die Erhebung eines Kostenvorschusses gelten (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E.1.2, VD.2015.38 vom 2.Juni 2015 E.1.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.


1.3 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung. Er ist deshalb gemäss §13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.


1.4 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs.2 VRPG, welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.Mai2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip. Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2018.40 vom 16.Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.Mai 2017 E.1.2, VD.2016.158 vom 12.April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGEVD.2018.40 vom 16.Oktober 2018 E.1.4.1, VD.2017.294 vom 9.Juli 2018 E.1.2.1, VD.2017.127 vom 6. November2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.277, 305).


Mit der von ihm selbst verfassten Eingabe an den Regierungsrat vom 13. August2021 stellt der Rekurrent weder konkrete Anträge noch setzt er sich mit dem angefochtenen Zwischenentscheid substantiiert auseinander. Immerhin macht er geltend, er sei nicht in der Lage, den verfügen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. dazu E.2 hiernach). Zudem schreibt er, er sei Asylbewerber (vgl. dazu E. 2.2 hiernach). Als Beilage reicht er den Einzahlungsschein für einen Betrag über CHF 400.- ein, mit welchem der vom JSD verfügte Kostenvorschuss einzubezahlen wäre. Mit seiner Eingabe vom 13. August 2021 genügt der Rekurrent den Anforderungen an einen Laienrekurs knapp, weshalb darauf einzutreten ist.

1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.


2.

Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 27. August 2021 verpflichtete das JSD den Rekurrenten, bis zum 27. September 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.- für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten und seine Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen, andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.

2.1 Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG153.800) werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn die rekurrierende Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist wird gemäss §14a Abs.2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung des Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des kantonalen Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.242 vom 23.Januar 2016 E.2.2.1, VD.2014.110 vom 25.September 2014 E.2.2, VD.2012.229 vom 27.Juni 2013 E.2.5; §30 Abs.2 VRPG, §170 Abs.4 des Gesetzes über die direkten Steuern [SG640.100] und §5 Abs.4 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [SG790.100] in Verbindung mit §30 Abs.2 VRPG).


2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Rekurrent wohne in Algerien und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Die Voraussetzung gemäss § 14a Abs. 1 lit. a VGV sei somit erfüllt. Mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht setzt sich der Rekurrent damit kaum auseinander. Er macht zunächst geltend, er sei Asylbewerber. Dies wird von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung als zuständige, sachkundige Behörde bestritten und vom Rekurrenten durch nichts belegt. Aus einer Auskunft des Migrationsamtes gegenüber dem JSD ergibt sich, dass der Rekurrent kein Asylgesuch gestellt hat bzw. kein solches hängig ist (EMail vom 4. Oktober 2021, bei den vorinstanzlichen Akten act. 5/1).


Die Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) regeln den zivilrechtlichen Wohnsitz. Wenn das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff grundsätzlich autonom, wobei jedoch in der Regel zur Bestimmung des Wohnsitzes bzw. Domizils hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff mit gewissen Modifikationen verwendet wird (Staehelin, in: Basler Kommentar, 6.Auflage 2018, Art. 23 ZGB N 3). Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet dabei für sich allein keinen Wohnsitz. Abgesehen davon, dass der Rekurrent in der Schweiz nicht gemeldet ist, kein Asylverfahren hängig ist (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19) und er vom Staatssekretariat für Migration am 28. Dezember 2018 mit einem Einreiseverbot belegt worden ist, macht der Rekurrent nicht ansatzweise geltend, in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung begründet zu haben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er nach Verbüssung seiner Haft am 14. September2021 auf die Strasse entlassen wurde (E-Mail vom 10. September 2021 des Migrationsamtes an die Haftleitstelle, bei den vorinstanzlichen Akten act. 5/2) und seither regelmässig beim Migrationsamt Basel-Stadt vorsprechen muss. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Das JSD erwog im angefochtenen Zwischenentscheid folglich zu Recht, dass der Rekurrent mangels Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf § 14a Abs. 1 lit. a VGV einen Kostenvorschuss zu leisten habe.


2.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent allein geltend, nicht in der Lage zu sein, den verfügten Kostenvorschuss zu leisten. Er stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu haben. Die Kostenvorschusspflicht steht unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S.216; VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2). Über einen solchen Anspruch verfügt eine bedürftige Person aber gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn ihr Prozessbegehren nicht als aussichtslos anzusehen ist. Aussichtslos erscheint ein Rechtsmittel, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S.218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E.2.3.1 S.136, 128 I 225 E.2.5.3 S.235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.5).


Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, welche aufgrund einer rechtskräftigen Einreisesperre erlassen wurde. Mit seiner Rekurseingabe vom 13. August 2021 begründet der Rekurrent nicht ansatzweise, dass ihm ein Aufenthaltsanspruch zusteht, weshalb die angefochtene Wegweisung daher unrechtmässig sein soll und ihm aufgrund eines hiesigen Wohnsitzes kein Kostenvorschuss auferlegt werden dürfte. Der Rekurs an die Vorinstanz erscheint daher in summarischer Prüfung aussichtslos und die Bedürftigkeit allein gibt dem Rekurrenten nach dem Gesagten keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verschonung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.


2.4 Darüber hinaus äussert sich der Rekurrent nicht zur ihm vom JSD auferlegten Verpflichtung, die Rekursbegründung in deutscher Sprache einzureichen. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Es erübrigen sich hierzu deshalb weitere Ausführungen.


3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.


Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird den Umständen des Falls entsprechend in Anwendung von § 40 Abs. 1 GGR jedoch ausnahmsweise verzichtet.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin



MLaw Sabrina Gubler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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